Immo-Vienna
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
•DB Immo-Vienna KG ist grundsätzlich als Makler tätig und ist berechtigt, mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes Vermittlungsvergütungen zu vereinbaren.
•Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung sind vorbehalten.
•Ist dem Empfänger ein von DB Immo-Vienna KG angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.
•Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen.
2 Vermittlungshonorar
• Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit der DB Immo-Vienna KG mit einem Dritten zustande kommt. DB Immo-Vienna KG hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund ihrer Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt (z.B. Haus statt Wohnung, Miete statt Kauf).
• Gleichfalls hat der Auftraggeber an die DB Immo-Vienna KG die vereinbarte Vermittlungsvergütung zu bezahlen, wenn der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag ablehnt.
• Kommt ein Rechtsgeschäft mit einen Dritten zustande und nicht mit einem von der DB Immo-Vienna KG genannten Interessenten, weil dieser ein gesetzliches oder verträgliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt, oder weil der Kaufinteressent diesem die ihm von der DB Immo-Vienna KG bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, ist die vereinbarte Vermittlungs- vergütung zu entrichten.
• Für den Fall, dass ein Kaufinteressent, die ihm bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes einem Dritten mitteilt und dieser das Geschäft abschließt, haftet der Kaufinteressent für die vereinbarte Vermittlungsvergütung, sofern der Dritte die Zahlung der Vermittlungsvergütung verweigert.
• Bei einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen der DB Immo-Vienna KG und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
• Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Die Höhe der Vermittlungsvergütung ist zu vereinbaren. Die Bemessungsgrundlage stellt immer der tatsächlich vermittelte Kauf-, Miet- oder Pachtpreis dar.
•Der Provisionsanspruch wird mit Annahme des Kaufanbotes fällig.
•Für nicht aufgezählte Rechtsgeschäfte gelten die nach der Immobilienmaklerverordnung 1996 geltenden Höchstprovisionen als vereinbart.
3 Kaufverträge
Höchstprovision gemäß der Immobilienmaklerverordnung 1996, jeweils zzgl. 20 % Ust.

Höchstprovision gemäß der Immobilienmaklerverordnung 1996, jeweils zzgl. 20 % Ust.

• Der Auftraggeber verzichtet innerhalb des Vermarktungszeitraumes (vereinbarte Frist) selbst oder durch Dritte einen Verkaufs-/Vermietabschluss herbeizuführen. Verkauft, vermietet oder verpachtet der Auftraggeber entgegen dem Verzicht an einen anderen als von der DB Immo-Vienna KG innerhalb der vereinbarten Frist namhaft gemachten Interessenten, so ist eine Entschädigung in der Höhe der gesetzlichen Höchstprovision zzgl. 20 % USt. zu bezahlen.
• Wird der Vermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund durch den Auftraggeber vorzeitig aufgelöst, so gebührt der DB Immo-Vienna KG ein Kostenersatz in der Höhe der gesetzlichen Höchstprovision zzgl. 20 % USt. Die Dauer der Vereinbarung bei einem Alleinvermittlungsauftrag ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vermittlungsvertrag. Der Auftraggeber hat einen Widerruf des Alleinvermittlungsauftrages bzw. die selbständige Verwertung der Liegenschaft (z.B. Verkauf, Vermietung etc.) an die DB Immo-Vienna KG schriftlich mitzuteilen.
•Die Vermittlungsvergütung ist trotz eines Widerrufes fällig und zu entrichten, wenn mit einem von der DB Immo-Vienna KG namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft zustande kommt.
•Der Auftraggeber ist zur Bezahlung der Provision verpflichtet, wenn das Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.
6 Vertragsrücktritt
Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar • an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Rücktritt bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung • weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, • noch die Geschäftsvereinbarung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zu Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten dieses ohne eine Befristung zu. Rücktritt bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§3 a KSchG) Ein Verbraucher kann vom Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung, maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Es gelten die selben Fristen wie unter „Rücktritt bei Haustürgeschäften“.
7 Informationspflicht
Der Auftraggeber und die DB Immo-Vienna KG sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet oder Haftung übernommen.
8 Datenschutz
DB Immo-Vienna KG behandelt alle überlassenen Daten vertraulich und gibt diese nur zum Zwecke der Auftragserfüllung an Dritte weiter.
9 Zusatzvereinbarung
Soweit diese Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsieht, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit vertretungsbefugten Organen von DB Immo-Vienna KG schriftlich abgeschlossen werden.